[ Auszug: (1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.
Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers
weg, so ist ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Voraussetzungen ] [ BGB Bestellung einer natürlichen Person ] [ BGB Übernahmepflicht ] [ BGB Mehrere Betreuer ] [ BGB Betreuung durch Verein oder Behörde ] [ BGB Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers ] [ BGB Schriftliche Betreuungswünsche ] [ BGB Vertretung des Betreuten ] [ BGB Einwilligungsvorbehalt ] [ BGB Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen ] [ BGB Sterilisation ] [ BGB Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung ] [ BGB Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung ] [ BGB Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Ausstattung ] [ BGB Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige ] [ BGB Entlassung des Betreuers ] [ BGB Bestellung eines neuen Betreuers ] [ BGB Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt ] [ BGB Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine ] [ BGB Anerkennung als Betreuungsverein ] [ BGB Behördenbetreuer ] [ BGB Aufwendungsersatz und Vergütung für Behördenbetreuer ] [ BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften ] [ BGB Mitteilung an die Betreuungsbehörde ]