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BGB § 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

BGB § 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

[ Auszug: (1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist  ... ]